RS Vwgh 1998/2/24 95/13/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/14 90/17/0438 2

Stammrechtssatz

Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch muß das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muß mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muß stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muß die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muß (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0034; E 21.10.1986, 84/14/0102; E 17.2.1988, 87/13/0116; E 10.11.1989, 87/17/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130083.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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