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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/17 89/12/0187 1Stammrechtssatz
Die Verjährung von Ansprüchen des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen wird unterbrochen, wenn der Ersatzanspruch schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges erkennbares Verhalten geltend gemacht wird (Hinweis E 19.2.1976, 1774/74). Die Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren kann nicht nur durch Erlassung eines Bescheides erfolgen, sondern etwa auch durch einen Rückforderungsauftrag der Buchhaltung.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120343.X02Im RIS seit
11.07.2001