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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/23 92/12/0143 1 (hier: Die Behörde muß aber einen zumindest nachträglich bestimmbaren Rückforderungsanspruch geltend machen)Stammrechtssatz
Die Verjährung von Ansprüchen des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen wird unterbrochen, wenn der entstandene Übergenuß schriftlich zurückgefordert wird. Die Angabe des genauen, zum Rückersatz in Betracht kommenden Betrages ist nicht nötig (Hinweis E 16.6.1977, 805, 806/77, VwSlg 9349 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120343.X03Im RIS seit
11.07.2001