RS Vwgh 1998/2/25 95/12/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13b Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/23 92/12/0143 1 (hier: Die Behörde muß aber einen zumindest nachträglich bestimmbaren Rückforderungsanspruch geltend machen)

Stammrechtssatz

Die Verjährung von Ansprüchen des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen wird unterbrochen, wenn der entstandene Übergenuß schriftlich zurückgefordert wird. Die Angabe des genauen, zum Rückersatz in Betracht kommenden Betrages ist nicht nötig (Hinweis E 16.6.1977, 805, 806/77, VwSlg 9349 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120343.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten