RS Vwgh 1998/2/25 97/12/0232

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

L26001 Lehrer/innen Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §26 Abs8 idF 1996/329;
LDHG Bgld 1986 §2 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da die für die Erstattung der Besetzungsvorschläge maßgeblichen Kriterien auch für die von der Verleihungsbehörde zu treffende Ermessenentscheidung gelten, ist die Verleihungsbehörde verpflichtet, die ihr vorgelegten Besetzungsvorschläge (die im Hinblick auf die Bindungswirkung ihren Entscheidungsspielraum einschränken) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen, dh darauf hin zu überprüfen, ob die zur Erstattung dieser Besetzungsvorschläge berufenen Stellen bei der Auswahl und Reihung der Bewerber bzw Bewerberinnen den aus dem Gesetz ableitbaren Gesichtspunkten ausreichend Rechnung getragen haben. Sollte dies nicht der Fall sein, steht es der Verleihungsbehörde zu, den Besetzungsvorschlag dem zuständigen Organ mit dem Bemerken zurückzustellen, in welcher Richtung gegen die Gesetzmäßigkeit des erstatteten Vorschlages Bedenken bestehen (Hinweis E 19.10.1994, 94/12/0186 ua). Dabei handelt es sich nicht bloß um eine objektivrechtliche Verpflichtung, aus der Dritte keine Rechte ableiten können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120232.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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