RS Vwgh 1998/2/25 96/12/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447;
RGV 1955 §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/26 95/12/0137 1

Stammrechtssatz

§ 10 Abs 2 RGV enthält keine Verpflichtung der Dienstbehörde zu einer Aussage zu der Frage, ob der Beamte sein eigenes Kfz bei einer Dienstreise benützen muß/darf oder nicht, sondern regelt nur, daß anstelle der SONST IN FRAGE KOMMENDEN REISEKOSTENVERGÜTUNG das Kilometergeld tritt, wenn die vorgesetzte Dienststelle das Dienstesinteresse an der tatsächlich erfolgten Benützung des beamteneigenen Kfz bestätigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120238.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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