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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/26 95/12/0137 1Stammrechtssatz
§ 10 Abs 2 RGV enthält keine Verpflichtung der Dienstbehörde zu einer Aussage zu der Frage, ob der Beamte sein eigenes Kfz bei einer Dienstreise benützen muß/darf oder nicht, sondern regelt nur, daß anstelle der SONST IN FRAGE KOMMENDEN REISEKOSTENVERGÜTUNG das Kilometergeld tritt, wenn die vorgesetzte Dienststelle das Dienstesinteresse an der tatsächlich erfolgten Benützung des beamteneigenen Kfz bestätigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120238.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011