RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0207

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §1 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §3;
GSLG Krnt 1969 §5 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen, unter denen die Baubewilligung zu erteilen ist, sind Aspekte, deren Berücksichtigung bereits im Krnt GSLG bei der Festsetzung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes angeordnet ist. Dies macht es unmöglich, im Einzelfall präzise abzugrenzen, ob eine Vorschreibung dem Bereich der Baubewilligung zugehört oder dem Bereich der (sonstigen) Bringungsrechtseinräumung. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine Unterscheidung zwischen Baubewilligung und Bringungsrechtseinräumung zum Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Agrarsenates gemacht, obwohl eine Zuordnung von Bescheidbestandteilen zum einen oder anderen Bereich auf große, zum Teil unüberwindliche Schwierigkeiten stößt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070207.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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