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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;Rechtssatz
Die Voraussetzungen, unter denen die Baubewilligung zu erteilen ist, sind Aspekte, deren Berücksichtigung bereits im Krnt GSLG bei der Festsetzung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes angeordnet ist. Dies macht es unmöglich, im Einzelfall präzise abzugrenzen, ob eine Vorschreibung dem Bereich der Baubewilligung zugehört oder dem Bereich der (sonstigen) Bringungsrechtseinräumung. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine Unterscheidung zwischen Baubewilligung und Bringungsrechtseinräumung zum Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Agrarsenates gemacht, obwohl eine Zuordnung von Bescheidbestandteilen zum einen oder anderen Bereich auf große, zum Teil unüberwindliche Schwierigkeiten stößt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070207.X04Im RIS seit
18.02.2002