RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe 1969;
WRG 1959 §31a Abs8 idF 1997/I/074;

Rechtssatz

Aus § 31a Abs 8 WRG idF 1997/I/074 ist nicht abzuleiten, daß die der Verordnung BGBl 1969/275 unterliegenden Anlagen weiterhin bewilligungspflichtig sind. Daß in § 31a Abs 8 WRG idF 1997/I/074 von bewilligungspflichtigen wassergefährdenden Stoffen die Rede ist, ist für die Frage der Bewilligungspflicht von Anlagen zur Lagerung und Leitung solcher Stoffe ohne Belang, da es sich hiebei nur um die Wiedergabe des Titels der als Bundesgesetz in Kraft gesetzten Verordnung handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070220.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten