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80/01 Land- und forstwirtschaftliches OrganisationsrechtNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;Rechtssatz
Aus § 1 Abs 2 GSGG ergibt sich, daß die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Verwaltung einer Bringungsanlage dem Begriff des Bringungsrechtes zuzuordnen ist. Unter die im § 2 und an anderer Stelle des GSGG genannte Einräumung von Bringungsrechten fällt auch die Einräumung des Rechtes zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Verwaltung einer Bringungsanlage, und zwar nicht nur der grundsätzliche Ausspruch über das Recht zur Errichtung einer Bringungsanlage, sondern auch die Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung. Dies ergibt sich zum einen aus der Formulierung im § 1 Abs 2 GSGG, daß Bringungsrechte auch die Berechtigung zur Ausgestaltung der Bringungsanlage umfassen, zum anderen aus § 2 Abs 2 GSGG. An dieser Ausprägung des Begriffes der "Einräumung eines Bringungsrechtes" knüpft das AgrBehG 1951 an. Die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates erstreckt sich daher auch auf Fragen, die mit der Berechtigung, eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten, zu tun haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070207.X01Im RIS seit
18.02.2002