RS Vwgh 1998/3/24 97/14/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs8;

Rechtssatz

Ob das Einverständnis hergestellt ist, ist eine Beweisfrage. Schweigen des Gutschriftsempfängers wird nicht ausreichen, zumal Einverständnis nicht mit fehlendem Widerspruch gleichgesetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140116.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten