RS Vwgh 1998/3/31 96/13/0067

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs6;
EStG 1972 §67 Abs8;
EStG 1988 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/26 92/15/0104 3

Stammrechtssatz

Daß eine Vergleichssumme undifferenziert mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern ist, hat der VwGH in den Erkenntnissen vom 30.1.1991, 90/13/0121 bis 0127, NICHT ausgeführt. Vielmehr hat der VwGH bei der Erfassung von Nachzahlungen für vergangene Kalenderjahre die Ausscheidung jener (steuerfreien) Lohnbestandteile als unzulässig angesehen - und damit eine pauschale Versteuerung nach dem Belastungsprozentsatz gemäß § 67 Abs 8 EStG 1972 als notwendig erachtet -, die eine Aufrollung einzelner Lohnzahlungszeiträume voraussetzen würde, um eine steuerlich relevante Zuordnung dieser (steuerfreien) Lohnbestandteile auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu ermöglichen (zB für die Bestimmung des Freibetrages für Überstundenzuschläge).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130067.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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