Index
25/02 StrafvollzugNorm
StVG §20 Abs2;Rechtssatz
§ 40 StVG bezieht sich auf Hafträume zum Zwecke des Strafvollzuges, somit insbesondere auf Hafträume für einen auf längere Dauer angelegten Abschluß der Untergebrachten von der Außenwelt (§ 20 Abs 2 StVG). Dies ergibt sich nicht nur aus der systematischen Eingliederung dieser Bestimmung unter den "Abschnitt Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung (§§ 38 bis 43)", sondern auch aus dem Regelungsinhalt des § 40 StVG (hier:
Im vorliegenden Fall diente der Anhalteraum in der Justizanstalt unbestritten lediglich der kurzfristigen Anhaltung des Strafgefangenen bis zum Gerichtstermin, dessen Beginn sich überdies nur infolge der Verspätung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wobei die Anhaltung insgesamt eineinhalb Stunden dauerte, verzögerte. Auf diesen Anhalteraum ist daher § 40 StVG nicht anzuwenden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200393.X04Im RIS seit
18.02.2002