RS Vwgh 1998/4/15 97/14/0136

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs14;
UStG 1972 §11 Abs2;

Rechtssatz

Als Rechnung ist unabhängig von ihrer Bezeichnung jede Urkunde zu verstehen, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Einer Rechnung muß somit die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder Leistung zukommen; es muß also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des Inhaltes der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern. Ob eine bestimmte Urkunde diese Funktion erfüllt, kann nur nach der Lage des Einzelfalles beurteilt werden (Hinweis E 17.2.1992, 90/15/0144). Hat sich der Abgabepflichtige mit einem Bierlieferungsvertrag zum Getränkebezug und der Lieferant dazu verpflichtet, über entsprechenden WUNSCH des Abgabepflichtigen diesem einen einmaligen Geldbetrag zur Ausgestaltung seiner Absatzstätte (hier Cafe) zu leisten, so ist mit diesem Vertrag eine Abrechnung im oben genannten Sinn über Leistungen des Abgabepflichtigen nicht erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140136.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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