RS Vwgh 1998/4/16 97/05/0322

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §135 Abs3;
BauRallg;
WEG 1975 §15;

Rechtssatz

Hat der Mehrheitseigentümer die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten durch den Minderheitseigentümer weder abgelehnt noch ihn an deren Durchführung gehindert, so kommt es nicht darauf an, ob und welche gerichtlichen Schritte der Minderheitseigentümer gegen den Mehrheitseigentümer gesetzt hat, und ob diese zielführend waren, um der dem Minderheitseigentümer obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nach § 129 Abs 2 Wr BauO zu entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050322.X04

Im RIS seit

27.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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