Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0165 2 VwSlg 13363 A/1991Stammrechtssatz
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gem § 4 Abs 1 lit c StVO schließt grundsätzlich auch das Verbot mit ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muß (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80).
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes NachtrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X06Im RIS seit
12.06.2001