RS Vwgh 1998/4/22 97/03/0353

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1998
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0165 3 VwSlg 13363 A/1991

Stammrechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht iSd § 4 Abs 1 lit c StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80). Dies ist ua der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO gegeben ist.

Schlagworte

Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten