RS Vwgh 1998/4/22 96/12/0326

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
DGO Graz 1957 §1 Abs2;
DGO Graz 1957 §77a;
GehG 1956 §13b;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei dem durch § 1 Abs 2 DGO Graz gegebenen Normzusammenhang - für die als Politiker tätigen Beamten sind die spezifischen Regelungen für politisch tätige Landesbeamte sinngemäß anzuwenden - würde es zu einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung zwischen den als Politikern tätigen Landesbeamten auf der einen Seite und den in solchen Funktionen tätigen Beamten der Stadt Graz auf der anderen Seite führen, wenn für letztere Gruppe mangels einer dem § 13b GehG entsprechenden Bestimmung in der DGO Graz kein Verjährung gilt. Es erscheint daher aus Gründen einer verfassungskonformen Interpretation geboten, die diesbezüglich für beamtete Politiker in der DGO Graz bestehende systemwidrige Lücke iSd § 1 Abs 2 DGO Graz durch die Regelung des § 13b GehG zu füllen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120326.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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