RS Vwgh 1998/4/22 96/01/0652

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §19;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §65 Abs4;
SPG 1991 §77 Abs2;
SPG 1991 §77 Abs3;

Rechtssatz

Im Gegensatz zu bloßen Ladungsbescheiden hat Bescheiden gem § 77 Abs 2 SPG 1991 über die Verpflichtung zur Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wobei allerdings im Falle des § 77 Abs 3 SPG 1991 die im Dienst der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren gelten. Gem § 60 iVm § 58 Abs 2 AVG ist die belBeh verpflichtet, in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010652.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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