RS Vfgh 1997/6/25 B714/97

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
FinStrG §173

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend eine Geldstrafe nach dem FinStrG nach dem Tod des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Gemäß §173 Satz 2 FinStrG geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des (nach dem FinStrG ergangenen) Erkenntnisses stirbt.

Angesichts dieser Bestimmung ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist.

Entscheidungstexte

  • B 714/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.1997 B 714/97

Schlagworte

Finanzstrafrecht, Geldstrafen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B714.1997

Dokumentnummer

JFR_10029375_97B00714_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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