RS Vwgh 1998/4/23 96/15/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;
EStG 1988 §24 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 86/14/0084 1

Stammrechtssatz

Nur in den Fällen, in denen der Wert von Grund und Boden (unter Berücksichtigung des wertbeeinflussenden Umstandes der Bebauung) unbedenklich festgestellt werden kann und überdies der tatsächliche gesamte Kaufpreis für die bebaute Liegenschaft weitestgehend ihrem Verkehrswert entspricht, kann die Differenzmethode zur Aufteilung des Wertes einer bebauten Liegenschaft in Gebäudewert und Wert von Grund und Boden, bei der nach Feststellung des Wertes von Grund und Boden der Gebäudewert als "Restgröße" ermittelt wird, zu einem wirklichkeitsnahen Ergebnis führen. (Die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzmethode sind nicht erfüllt, wenn - der tatsächliche Kaufpreis vom Verkehrswert mehr oder weniger stark abweicht, oder - hinsichtlich des Wertes einer der beiden Wertkomponenten - nämlich Gebäudewert und Wert von Grund und Boden - deutlich divergierende Sachverständigengutachten bzw Vergleichswerte vorliegen.) Treffen diese beiden Voraussetzungen nicht zu, so ist der Methode des Sachwertverhältnisses der Vorzug zu geben, wobei der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft festgestellt, in seine beiden Komponenten Gebäudewert und Wert von Grund und Boden aufgeteilt und in diesem Verhältnis mit dem tatsächlichen Kaufpreis verglichen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150063.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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