RS Vwgh 1998/5/11 98/10/0040

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Krnt 1986 §19 Abs3;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litb;
NatSchG Krnt 1986 §67 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §8;
StGB §182 Abs2;
TierartenschutzV Krnt 1988 §1 Abs4;
TierartenschutzV Krnt 1988 §6;
VStG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die - wenngleich nicht rechtskräftige - Verurteilung des Besch in erster Instanz nach § 182 Abs 2 StGB bildete jedenfalls einen Anhaltspunkt für die Strafbarkeit seines Verhaltens (Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 21000 Quadratmetern mit Niveauveränderungen von überwiegend mehr als einem Meter, die teilweise in einem Schilfbestand stattfanden und durch die der Lebensraum vollkommen geschützter Tiere beunruhigt, zerstört und verändert wurde und die entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich § 5 Abs 1 lit b, § 8 und § 19 Abs 3 Krnt NatSchG 1986, vorgenommen wurden) in bezug auf § 182 Abs 2 StGB, der Anlaß zu Zweifeln iSd § 30 Abs 2 VStG gab.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100040.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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