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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
NatSchG Krnt 1986 §19 Abs3;Rechtssatz
Die - wenngleich nicht rechtskräftige - Verurteilung des Besch in erster Instanz nach § 182 Abs 2 StGB bildete jedenfalls einen Anhaltspunkt für die Strafbarkeit seines Verhaltens (Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 21000 Quadratmetern mit Niveauveränderungen von überwiegend mehr als einem Meter, die teilweise in einem Schilfbestand stattfanden und durch die der Lebensraum vollkommen geschützter Tiere beunruhigt, zerstört und verändert wurde und die entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich § 5 Abs 1 lit b, § 8 und § 19 Abs 3 Krnt NatSchG 1986, vorgenommen wurden) in bezug auf § 182 Abs 2 StGB, der Anlaß zu Zweifeln iSd § 30 Abs 2 VStG gab.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100040.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013