RS Vwgh 1998/5/12 95/08/0227

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §16;
BSVG §2 Abs1 Z1 idF 1991/678;
BSVG §243;

Rechtssatz

Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß sich zumutbare Meldepflichten (hier gem § 16 BSVG) nicht auf schon bei ihrer Einführung bestehende Sachverhalte beziehen könnten (hier:

trotz Weiterbestandes des seit 1979 unveränderten Sachverhaltes ist eine Meldung nach dem 1.1.1992 zumutbar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080227.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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