TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/2 G76/02 ua, V22/02 ua

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Veröffentlicht am 02.03.2005
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
Bgld KanalabgabeG §11
FAG 1993 §15 Abs3 Z5
FAG 1997 §15 Abs3 Z5
FAG 2001 §16 Abs3 Z4
Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 29.04.96, vom 11.04.97, vom 17.09.98, vom 19.02.99 (Erstreckung auf 2000), vom 30.01.01 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr §2 erster Satz

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über die Höhe der Kanalbenützungsgebühren im Burgenländischen Kanalabgabegesetz infolge verfassungswidriger Beschränkung des durch die Finanzausgleichsgesetze eingeräumten Freiraumes; keine Aufhebung der Verordnungsbestimmungen über die Gebührenhöhe im Hinblick auf die finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen

Spruch

I. §11 Abs1 des Gesetzes über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. für das Burgenland 41/1984, in der Fassung des Gesetzes, mit dem das Kanalabgabegesetz geändert wird, LGBl. 37/1990, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann des Burgenlandes ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Den Anträgen auf Aufhebung

1. §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 29. April 1996 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,

2. §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 11. April 1997 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,

3. §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 17. September 1998 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,

4. §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 19. Feber 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,

5. §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 19. Feber 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr in Verbindung mit Z5 der Verordnung des Gemeinderates der Großgemeinde Pamhagen vom 28. Dezember 1999, womit die Wirksamkeit nachstehender Verordnungen [ua. der Verordnung vom 19. Feber 1999] auf das Finanzjahr 2000 erstreckt wird und

6. §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 30. Jänner 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr

als gesetzwidrig, wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu A2002/0001 bis 0005-1 (98/17/0287, 98/17/0318, 99/17/0223, 99/17/0400, 2000/17/0255) Verfahren über insgesamt fünf Säumnisbeschwerden jeweils desselben Beschwerdeführers anhängig. In allen Fällen ist der Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen mit der Entscheidung über eine Berufung säumig, die der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 1996 bis 2000 eingebracht hatte. Dem lagen fünf Bescheide des Bürgermeisters zugrunde.

1.1.2. Aus Anlass dieser Säumnisbeschwerden stellt der Verwaltungsgerichtshof, gestützt auf Art140 Abs1 und auf Art139 Abs1 B-VG, den Antrag, §11 Abs1 des Gesetzes über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. für das Burgenland 41/1984 idF LG LGBl. 37/1990 (in der Folge: KAbG), als verfassungswidrig aufzuheben sowie jeweils den §2 erster Satz folgender Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig aufzuheben: der Verordnungen vom 29. April 1996, vom 11. April 1997, vom 17. September 1998, vom 19. Feber 1999 sowie nochmals vom 19. Feber 1999 iVm Z5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 28. Dezember 1999, womit die Wirksamkeit ua. der Verordnung vom 19. Feber 1999 auf das Finanzjahr 2000 erstreckt wird. In eventu wird beantragt festzustellen, dass die genannten Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig gewesen seien.

Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G76/02, V22 - 26/02 protokolliert.

Die Burgenländische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag des Verwaltungsgerichtshofs auf Aufhebung des §11 Abs1 KAbG zurückzuweisen, in eventu ihn abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin seinen Antrag um den Eventualantrag ergänzt, in §11 Abs1 KAbG (nur) das Wort "jährliche" aufzuheben.

1.2.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist weiters zu A2002/0042-1 (2002/17/0017) ein Verfahren über eine weitere Säumnisbeschwerde des bereits genannten Beschwerdeführers anhängig. Hier ist der Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen mit der Entscheidung über eine Berufung säumig, die sich gegen die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für 2001 gerichtet hatte.

1.2.2. Aus Anlass dieser Säumnisbeschwerde stellt der Verwaltungsgerichtshof, gestützt auf Art140 Abs1 und auf Art139 Abs1 B-VG, den Antrag, §11 Abs1 KAbG, in eventu das Wort "jährliche" in dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben sowie §2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 30. Jänner 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig aufzuheben oder aber festzustellen, dass diese Verordnungsbestimmung gesetzwidrig gewesen sei.

Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G375/02, V86/02 protokolliert.

Die Burgenländische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag des Verwaltungsgerichtshofs abzuweisen.

1.3. Der Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen hat keine Äußerungen erstattet.

1.4. Die Burgenländische Landesregierung hat Akten vorgelegt, die sich auf die angefochtenen Verordnungen beziehen, und ergänzende Äußerungen erstattet, in denen sie den Antrag stellt, den Antrag des Verwaltungsgerichtshofs auch hinsichtlich der angefochtenen Verordnungsbestimmungen abzuweisen.

Auf diese Äußerungen hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof als mitbeteiligte Partei Stellungnahmen erstattet.

2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

2.1. §15 Abs3 des - für den Abgabenzeitraum 1996 maßgeblichen - Finanzausgleichsgesetzes 1993 BGBl. 30 (in der Folge: FAG 1993) lautet auszugsweise:

"Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1. - 4. ...

5. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt."

§15 Abs3 des - für die Abgabenzeiträume 1997 bis 2000 maßgeblichen - Finanzausgleichsgesetzes 1997, Art65 BG BGBl. 201/1996 (in der Folge: FAG 1997), entspricht insoweit wörtlich den wiedergegebenen Teilen des §15 Abs3 FAG 1993.

§16 Abs3 des - für den Abgabenzeitraum 2001 - maßgeblichen Finanzausgleichsgesetzes 2001 BGBl. 3 (in der Folge: FAG 2001) entspricht insoweit (in "neuer" Rechtschreibung) den wiedergegebenen Teilen des §15 Abs3 FAG 1993; der Z5 des §15 Abs3 FAG 1993 entspricht jedoch nun §16 Abs3 Z4 FAG 2001.

2.2. Der mit "Kanalbenützungsgebühr" überschriebene

3. Abschnitt des KAbG lautet auszugsweise:

"§10

Allgemeines

(1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.

§11

Höhe der Gebühr

(1) Die Kanalbenützungsgebühren dürfen das jährliche Erfordernis für

a) den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlage,

b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage aufgenommen worden sind,

c) die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer und

d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens drei vH der Errichtungskosten (§2 Abs1 und 2)

nicht übersteigen.

(2) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs1 litc zählen nicht

a) die der Gemeinde für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, und

b) der durch Kanalisationsbeiträge (§2 Abs1) gedeckte Teil der Errichtungskosten.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.

(5) Die Festsetzung gemäß Abs4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig."

§10 Abs1 KAbG gilt noch in der Stammfassung; §10 Abs2 und §11 KAbG haben ihre Fassung durch das LG LGBl. 37/1990 erhalten.

2.3. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 29. April 1996 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 30. April bis zum 17. Mai 1996, lautet auszugsweise:

"§1

Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.

§2

Die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr wird mit 25 v.H. des vorläufigen Anschlußbeitrages (Verordnung des Gemeinderates vom 30.12.1989) festgelegt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

...

§6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Die bisherige Verordnung des Gemeinderates vom 10. März 1995 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft."

Die Verordnungen der Gemeinde Pamhagen vom 11. April 1997 (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. April bis zum 6. Mai 1997), vom 17. September 1998 (angeschlagen vom 21. September bis zum 6. Oktober 1998) und vom 19. Feber 1999 (angeschlagen vom 22. Feber bis zum 9. März 1999) jeweils über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr lauten in ihren §§1 und 2 wörtlich gleich wie die Verordnung von 1996. Die Verordnung der Gemeinde Pamhagen vom 30. Jänner 2001 (angeschlagen vom 31. Jänner bis zum 15. Feber 2001) lautet in ihren §§1 und 2 gleich wie die Verordnung von 1996, doch ist in §2 das Wort "vorläufigen" entfallen und das Datum "30.12.1989" durch das Datum "30.8.1995" ersetzt. §6 Abs1 der Verordnung von 1997 sowie §6 jeweils der Verordnungen von 1998, von 1999 und von 2001 entsprechen §6 Abs1 der Verordnung von 1996 mit geändertem Datum (jeweils 1. Jänner 1997, 1998, 1999 und 2001), §6 Abs2 der Verordnung von 1997 entspricht §6 Abs2 der Verordnung von 1996 mit geänderten Daten (29. April 1996 und 31. Dezember 1996 statt 10. März 1995 und 31. Dezember 1995).

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 28. Dezember 1999, "womit die Wirksamkeit nachstehender Verordnungen auf das Finanzjahr 2000 erstreckt wird", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 31. März bis zum 14. April 2000, lautet auszugsweise:

"5. Verordnung des Gemeinderates vom 19. Feber 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, verlautbart am 22. Feber 1999."

3.1.1.1. In dem zu G76/02, V22 - 26/02 protokollierten Antrag führt der Verwaltungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer habe in seinen - dem Antrag beigelegten - Berufungen vorgebracht, die in den einzelnen Jahren vorgeschriebenen Gebühren hätten in Summe den Aufwand der Gemeinde überschritten, der nach §11 Abs1 KAbG gedeckt werden dürfe. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde sei seiner Begründung und seinen konkreten Zahlen nicht entgegengetreten. Bei der Entscheidung über die Berufungen habe der Verwaltungsgerichtshof die oben angeführten Verordnungen für 1996 bis 1998 und jene für 1999, deren Wirksamkeit auf das Finanzjahr 2000 erstreckt worden sei, anzuwenden. Träfen die Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers zu, so bestünden Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen, da diese "gegen das Gebot des §11 Abs1 KAbG verstoßen könnten". Bei der Entscheidung über die Berufungen habe der Verwaltungsgerichtshof daher auch §11 Abs1 KAbG anzuwenden, da bei der Prüfung, ob ein Antrag nach Art139 Abs1 B-VG zu stellen sei, das Gesetz, gegen das die Verordnung verstoßen könnte, Prüfungsmaßstab sei und ohne seine Anwendung nicht beurteilt werden könne, ob die Verordnung anzufechten sei. Die genannten Verordnungsbestimmungen und §11 Abs1 KAbG seien daher präjudiziell iSd Art135 Abs4 iVm Art89 B-VG.

3.1.1.2. In der Sache hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen §11 Abs1 KAbG das Bedenken, dass diese Bestimmung eine unzulässige Einschränkung des den Gemeinden aufgrund des §15 Abs3 Z5 FAG 1993 bzw. FAG 1997 eingeräumten Abgabenerhebungsrechtes normiere. Dies sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 11.294/1987, 15.914/2000) verfassungswidrig.

In der Folge erläutert der Verwaltungsgerichtshof, dass und weshalb er nicht von einer Derogation des §11 Abs1 KAbG durch §15 Abs3 Z5 FAG 1993 ausgehe (Hinweis auf Ruppe in Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 45 zu §7 F-VG, und auf VfSlg. 11.294/1987 und 15.914/2000), warum er eine Deckung der Einhebungsverordnungen nur durch §15 Abs3 Z5 FAG 1993 (sodass das Landesgesetz insoweit unbeachtlich wäre) nicht annehme und warum er sich nicht veranlasst sehe, §15 Abs3 Z5 FAG 1993 bzw. FAG 1997 anzufechten (Hinweis auf VfSlg. 16.319/2001).

Zum Anfechtungsumfang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, die bloße Entfernung einzelner Worte in §11 Abs1 KAbG könnte die erforderliche Bereinigung nicht bewirken, die Vorschrift werde daher zur Gänze angefochten.

3.1.1.3. Gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen hegt der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken, nach den von der Gemeinde Pamhagen bisher nicht bestrittenen Angaben des Beschwerdeführers habe die jeweils festgesetzte Höhe der Kanalbenützungsgebühr dazu geführt, dass das Erhebungsergebnis dieser Gebühr das jährliche Erfordernis iSd §11 Abs1 KAbG überstiegen habe. Die Verordnungen schienen daher nur dann finanzverfassungsrechtlich gedeckt zu sein, wenn einer der im Erk. VfSlg. 16.319/2001 angeführten Rechtfertigungsgründe für die Überschreitung des Jahresaufwands gegeben wäre. Zwar könne bei umweltrelevanten Tätigkeiten schon die Einhebung der Gebühr an sich (also ohne einen progressiven Tarif) einen Lenkungseffekt verfolgen, sodass Gebühren in einer Höhe, dass die Gesamteinnahmen das einfache Jahreserfordernis überstiegen, schon durch den allgemeinen Lenkungseffekt gerechtfertigt wären. Sollte das genannte Erkenntnis jedoch nicht so zu verstehen sein, so bestehe das Bedenken, dass die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr über Jahre hinweg in einer Höhe, welche "die Gesamteinnahmen offenbar regelmäßig das jährliche Erfordernis für die Anlage übersteigen lässt", im Hinblick auf §15 Abs3 Z5 FAG 1997 nicht gerechtfertigt sei. Aufgrund der regelmäßigen Überschreitung könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie etwa der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten in Jahren mit unerwartet günstiger Einnahmenentwicklung diene.

Sollte §11 Abs1 KAbG unverändert der Beurteilung der Verordnungen zugrunde zulegen sein, so bestehe überdies das Bedenken, dass die für das jeweilige Abgabenjahr geltenden Verordnungen der in §11 Abs1 KAbG vorgesehenen Begrenzung nicht Rechnung trügen und daher gesetzwidrig seien.

Zum Anfechtungsumfang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, seinen Bedenken könnte durch Aufhebung des jeweils ersten Satzes der Verordnung entsprochen werden; die Aufhebung nur der Worte "25 v.H."

beließe einen unvollziehbaren sprachlichen Torso. Er erläutert in der Folge, er gehe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum zeitlichen Geltungsbereich von Abgabenvorschriften (Hinweis auf VfSlg. 11.666/1988, 16.115/2001) davon aus, dass solche Vorschriften mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich in Geltung stünden. Deshalb werde, obwohl die Verordnung von 1996 durch die folgende Verordnung (von 1997) formell außer Kraft gesetzt worden sei, jeweils der Antrag auf Aufhebung gestellt. In eventu werde beantragt, gemäß Art139 Abs4 B-VG festzustellen, dass diese Vorschriften gesetzwidrig gewesen seien. Schließlich bemerkt der Verwaltungsgerichtshof, es könne allenfalls genügen, den angefochtenen Teil der Verordnung von 1999 nur in der Stammfassung und nicht auch idF der Verordnung von 2000 aufzuheben, da die Ansicht vertreten werden könnte, eine Vorschrift über den zeitlichen Geltungsbereich einer Regelung ändere die Regelung selbst nicht inhaltlich.

3.1.2.1. Die Burgenländische Landesregierung weist darauf hin, dass den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs gegen §11 Abs1 KAbG auch durch die Aufhebung bloß des Wortes "jährliche" in der Einleitung Rechnung getragen werden könnte. Damit wäre der Bemessungszeitraum für das "Erfordernis" nach dem Wortlaut der Bestimmung zwar nicht ausdrücklich geregelt, aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung wäre es dann jedoch geboten, diese Regelung iSd §15 Abs3 Z5 FAG 1993 bzw. FAG 1997 als doppeltes Jahreserfordernis zu verstehen. Eine Aufhebung des §11 Abs1 KAbG zur Gänze hätte eine tiefgreifende Änderung des Inhalts der Vorschriften über Kanalbenützungsgebühren zur Folge, da es sodann landesgesetzlich keine Rechtsgrundlage mehr für die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren gäbe. Zwar könnten die burgenländischen Gemeinden ihre Verordnungen unmittelbar auf §16 Abs3 Z4 FAG 2001 stützen, doch würde damit im Ergebnis der gesamte 3. Abschnitt des Gesetzes unvollziehbar. Dies käme geradezu einem Akt positiver Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof gleich. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofs sei daher zu weit gefasst und unzulässig.

In der Sache weist die Landesregierung nur darauf hin, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §11 Abs1 KAbG maßgebliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zum Äquivalenzprinzip (Hinweis auf VfSlg. 7227/1973, 8188/1977, 8874/1980) für den Landesgesetzgeber keinen Anlass gegeben habe, an der Verfassungskonformität dieser Regelung zu zweifeln.

3.1.2.2. Hinsichtlich der Verordnungen führt die Burgenländische Landesregierung aus, der Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen habe an den vorläufigen Anschlussbeitrag angeknüpft, der mit Verordnung vom 30. Dezember 1989 festgelegt worden sei. Er sei gleich hoch wie der mit der Verordnung vom 30. August 1995 festgelegte endgültige Anschlussbeitrag, an den die Verordnung von 2001 anknüpfe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers - dem der Verwaltungsgerichtshof folge -, die vorgeschriebenen Gebühren hätten den Aufwand überschritten, der nach §11 Abs1 KAbG gedeckt werden dürfte, treffe nicht zu. Dies ergebe sich aus den Rechnungsabschlüssen der Gemeinde Pamhagen. Bei der Kalkulation der Gebühr seien nicht die tatsächlich im jeweiligen Jahr entrichteten Tilgungskosten für die Errichtung der Kanalisationsanlage heranzuziehen, sondern aufgrund des §11 Abs1 litc KAbG jene (fiktiven) Tilgungskosten, die sich unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer dieser Anlage errechneten. Diese (fiktiven) jährlichen Tilgungskosten seien höher als der im Rechnungsabschluss ausgewiesene Tilgungsaufwand, da die Laufzeit der zu tilgenden Kredite länger sei als die kalkulierte Lebensdauer der Kanalisationsanlage. Gemäß §11 Abs1 litd KAbG hätte die Gemeinde Pamhagen eine 3 %ige Erneuerungsrücklage in die Kalkulation des Jahresaufwands aufnehmen dürfen, habe dies aber nicht getan. Bei Einrechung der Erneuerungsrücklage wäre der Aufwand der Gemeinde noch höher ausgefallen. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen seien daher - unabhängig von einer allfälligen Aufhebung des §11 Abs1 KAbG - weder bundes- noch landesgesetzwidrig.

3.1.3. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof den Eventualantrag auf Aufhebung des Wortes "jährliche" in §11 Abs1 KAbG gestellt. Begründend verweist er auf die Auffassung der Landesregierung, bemerkt aber, dass er den Primärantrag aufrechterhalte, weil der von der Landesregierung vorgeschlagenen Auslegung des - um das Wort "jährliche" verkürzten - §11 Abs1 KAbG dessen Wortlaut entgegenstehe. §11 Abs1 KAbG stelle nicht schlechthin auf ein "Erfordernis" ab, sondern es gehe um das Erfordernis für die in lita bis d dieser Bestimmung genannten Kostenfaktoren. Da sie taxativ aufgezählt seien, dürften nicht weitere einbezogen werden. Daher liege keine verfassungskonforme Interpretation mehr vor, wenn die Bestimmung entgegen dem Sinn des Wortes "Erfordernis" keine Beschränkung auf das Erfordernis der in §11 Abs1 lita bis d KAbG genannten Faktoren bedeute, sondern auch darüber hinausgehende Gebühren eingehoben werden dürften, sofern sie in dem vom Verfassungsgerichtshof geforderten inneren Zusammenhang mit der betreffenden Einrichtung stünden. Die Einhebung einer solchen Gebühr ließe sich nicht mehr auf den verbleibenden Wortlaut stützen.

3.2. Seinen zu G375/02, V86/02 protokollierten Antrag begründet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wortgleich wie den zu G76/02, V22-26/02 protokollierten Antrag, stellt jedoch "ergänzend aus prozessökonomischen Gründen" den Eventualantrag, in §11 Abs1 KAbG nur das Wort "jährliche" aufzuheben. Über den ersten Antrag hinausgehend führt er aus, die Gemeinde Pamhagen habe keine Rechtfertigung für den Überschuss der Gebühreneinnahmen gegenüber den veranschlagten Ausgaben ins Treffen geführt, der sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung ergebe.

Die Burgenländische Landesregierung bestreitet die Zulässigkeit dieses Antrages nicht, weist aber neuerlich darauf hin, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §11 Abs1 KAbG maßgebliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zum Äquivalenzprinzip für den Landesgesetzgeber keinen Anlass gegeben habe, an der Verfassungskonformität dieser Regelung zu zweifeln.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. In den Verfahren, die den Anträgen zugrunde liegen, hat der Verwaltungsgerichtshof über Säumnisbeschwerden aufgrund der Säumnis eines Gemeinderates zu entscheiden, der als Berufungsbehörde angerufen worden war.

Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass er bei der Entscheidung über die Säumnisbeschwerden die angefochtenen Verordnungsbestimmungen anzuwenden habe. Dabei habe er zu prüfen, ob er einen Antrag nach Art139 Abs1 B-VG stellen solle; bei dieser Prüfung habe er das Gesetz, das den Prüfungsmaßstab für die Verordnung abgebe, anzuwenden; daher sei auch §11 Abs1 KAbG präjudiziell.

In den Verfahren ist nichts vorgebracht worden oder sonst hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, dass diese Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs zutreffen (VfSlg. 16.144/2001; vgl. auch VfSlg. 16.538/2002).

1.2. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind die Verordnungs- und die Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Zu den Gesetzesprüfungsverfahren:

2.1.1. In der Sache hegt der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken, §11 Abs1 KAbG normiere eine unzulässige Einschränkung des den Gemeinden eingeräumten Abgabenerhebungsrechtes.

2.1.2. §15 Abs3 Z5 FAG 1993, §15 Abs3 Z5 FAG 1997 und §16 Abs3 Z4 FAG 2001 ermächtigen die Gemeinden, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, und zwar bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erk. VfSlg. 16.319/2001 dargelegt, dass gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, dass sie jedoch - verfassungskonform ausgelegt - zur Ausschreibung von Gebühren, deren mutmaßlicher Jahresertrag das einfache Jahreserfordernis übersteigt, nur dann ermächtigt, wenn dafür Gründe maßgeblich sind, die mit der betreffenden Einrichtung oder Anlage in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. auch VfSlg. 16.690/2002).

Nach §11 Abs1 KAbG dürfen die Kanalbenützungsgebühren das jährliche Erfordernis für näher angeführte Ausgabenpositionen nicht überschreiten. §11 Abs1 KAbG beschränkt die Höhe der Kanalbenützungsgebühren sohin mit dem einfachen Jahreserfordernis (wenngleich das "Jahreserfordernis" etwas abweichend von den Bestimmungen der Finanzausgleichsgesetze umschrieben ist) zuzüglich einer Erneuerungsrücklage (§11 Abs1 litd KAbG). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine landesgesetzliche Ermächtigung zur Einhebung von Benützungsgebühren zusätzlich zur bundesgesetzlichen Ermächtigung zulässig, jedoch darf sie die bundesgesetzliche Ermächtigung nur konkretisieren und nicht einschränken (zB VfSlg. 2170/1951, 11.294/1987, 15.887/2000 mwN, 15.914/2000, 16.022/2000 mwN, 16.690/2002).

§11 Abs1 KAbG - der den jährlichen Gebührenertrag mit dem einfachen Jahreserfordernis zuzüglich einer Erneuerungsrücklage begrenzt - beschränkt daher den der Gemeindevertretung bei der Ausschreibung von Benützungsgebühren bundesgesetzlich eingeräumten Freiraum in verfassungswidriger Weise, da §15 Abs3 Z5 FAG 1993 (ebenso wie §15 Abs3 Z5 FAG 1997 und §16 Abs3 Z4 FAG 2001) die Gemeinden ermächtigt, Gebühren mit einem Jahresertrag bis zum doppelten Jahreserfordernis auszuschreiben (VfSlg. 16.690/2002).

Das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs hat sich als zutreffend erwiesen: §11 Abs1 KAbG schränkt den Freiraum ein, den die Finanzausgleichsgesetze der Gemeinde einräumen.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.690/2002 ausgeführt hat, führt eine solche Beschränkung zur Verfassungswidrigkeit der landesgesetzlichen Vorschrift. Daran ändert auch nichts, dass die Norm im Zeitpunkt ihrer seinerzeitigen Erlassung verfassungskonform gewesen war.

2.1.3. Die Burgenländische Landesregierung vertritt die Ansicht, um den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs Rechnung zu tragen, genüge es, das Wort "jährliche" in §11 Abs1 KAbG aufzuheben. Im Lichte der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung wäre §11 Abs1 KAbG dann verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass unter dem "Erfordernis" das doppelte Jahreserfordernis zu verstehen sei. Der Begriff "Erfordernis" als solcher lasse offen, welcher konkrete Bemessungszeitraum heranzuziehen sei.

Diese Ansicht trifft nicht zu. §11 Abs1 KAbG spricht vom jährlichen Erfordernis, legt also die zeitliche Berechnungsgrundlage des Erfordernisses fest. Er regelt jedoch nicht ausdrücklich, aus welchem Zeitraum die Benützungsgebühren stammen, die dieses Erfordernis nicht übersteigen dürfen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung bedurfte es auch nicht, weil es selbstverständlich ist, dass die jeweiligen Zeiträume einander korrespondieren. Im Übrigen stellt §11 Abs4 KAbG auf eine Jahresbetrachtung ab.

Würde nun in §11 Abs1 KAbG nur das Wort "jährliche" aufgehoben, so bliebe zwar offen, wie der Berechnungszeitraum für das Erfordernis festzulegen ist; es würde sich jedoch nichts an der Korrespondenz zwischen dem Zeitraum, aus dem die Erträge der Gebühren stammen, und jenem Zeitraum, auf den sich das Erfordernis bezieht, ändern. Eine andere Auslegung wäre mit dem Sprachgebrauch nicht in Einklang zu bringen.

Der Verfassungsgerichtshof konnte sich daher nicht damit begnügen, nur das Wort "jährliche" in §11 Abs1 KAbG aufzuheben.

2.1.4. §11 Abs1 KAbG ist daher (zur Gänze) als verfassungswidrig aufzuheben.

2.1.5. Der Ausspruch über die Verpflichtung des Landeshauptmanns des Burgenlandes zur unverzüglichen Kundmachung stützt sich auf Art140 Abs5 B-VG.

2.2. Zu den Verordnungsprüfungsverfahren:

2.2.1. Da §11 Abs1 KAbG verfassungswidrig ist, beruhen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen zwar einerseits auf einer verfassungswidrigen Bestimmung des Kanalabgabegesetzes; dies führt andererseits jedoch nicht dazu, dass die Verordnungen schon allein deshalb als gesetzwidrig aufzuheben sind. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, nämlich die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 29. April 1996 auf §15 Abs3 Z5 FAG 1993, die Verordnung vom 30. Jänner 2001 auf §16 Abs3 Z4 FAG 2001 und die übrigen angefochtenen Verordnungen auf §15 Abs3 Z5 FAG 1997 stützen können (vgl. zB VfSlg. 6143/1970, 6281/1970, 7227/1973).

Gemäß den hier anzuwendenden Finanzausgleichsgesetzen darf die Benützungsgebühr bis zu einem Ausmaß ausgeschrieben werden, "bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt."

Hiezu führte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16.319/2001 aus:

"Hinsichtlich der konkreten Inanspruchnahme der damit erteilten Ermächtigung ist freilich zu berücksichtigen, daß sie weiterhin (nur) 'Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen' betrifft. Der Verfassungsgerichtshof versteht dies so, daß den Gemeinden keineswegs die Ermächtigung erteilt wird, den Benützern von Gemeindeeinrichtungen nunmehr neben der Anlastung der vollen Kosten der Gemeindeeinrichtung im Sinne des Äquivalenzprinzips zusätzlich noch eine Steuer (im finanzwissenschaftlichen Verständnis) in (maximal) gleicher Höhe aufzuerlegen. Eine solche Interpretation müßte schon deswegen auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, weil kein sachlicher Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen könnte, gerade den Benützern einer bestimmten Gemeindeeinrichtung oder -anlage eine die allgemeinen Gemeindeerfordernisse deckende Steuer aufzuerlegen. Um dieses verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnis zu vermeiden, muß die Ermächtigung so verstanden werden, daß ihre Ausschöpfung nur aus Gründen in Betracht kommt, die mit der betreffenden Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen, sei es, daß - wie im Beschwerdefall - Folgekosten der Einrichtung finanziert werden, sei es, daß mit einer solchen Gebühr Lenkungsziele (zB ökologischer Art) verfolgt oder Rücklagen für eine Ausweitung der Einrichtung oder Anlage gebildet werden sollen, sei es auch nur, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anrechenbarkeit bestimmter Kostenpositionen oder um Rechtsstreitigkeiten in Jahren mit unerwartet günstiger Einnahmenentwicklung zu vermeiden."

2.2.2. Wie zuvor (I.3.1.1.3.) dargetan, hegt der Verwaltungsgerichtshof - nicht näher substantiiert - das Bedenken, dass das jeweilige Erhebungsergebnis an Kanalbenützungsgebühr regelmäßig das jährliche Erfordernis überschritten habe, ohne dass es hiefür eine Rechtfertigung gebe.

Die Burgenländische Landesregierung stellte in ihrer Äußerung dar, dass nach ihren Berechnungen nicht einmal das jährliche Erfordernis überschritten wird (vgl. die vorgelegten Unterlagen).

Angesichts der Aufhebung des §11 Abs1 KAbG kann dahingestellt bleiben, ob diese Berechnungen zutreffen oder nicht. Sie sind aber jedenfalls geeignet die nicht näher substantiierten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs, dass die jeweils eingehobenen Kanalbenützungsgebühren nicht im notwendigen inneren Zusammenhang mit den jeweiligen Aufwendungen stehen, zu zerstreuen.

2.2.3. Den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verordnungsbestimmungen war daher keine Folge zu geben.

3. Dies alles konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Finanzverfassung, Abgabenbegriff, Gebühr, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Kanalisation, VfGH / Bedenken, VfGH / Verwerfungsumfang, Invalidation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G76.2002

Dokumentnummer

JFT_09949698_02G00076_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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