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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
HDG 1985 §71 Abs2;Rechtssatz
Grundsätzlich darf keine Strafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994090337.X01Im RIS seit
20.11.2000