RS Vwgh 1998/5/20 94/09/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
beobachten
merken

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §71 Abs2;
HDG 1985 §74 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Grundsätzlich darf keine Strafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994090337.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten