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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs2;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde geht im Sinne des Gesetzes vor, wenn sie die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umrechnet. Eine Berechnungsmethode dahingehend, daß die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit dem Arbeitslosengeld bzw der Notstandshilfe zusammenzurechnen, sodann der Durchschnittssteuersatz zu ermitteln und mit dem so ermittelten Durchschnittssteuersatz die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu besteuern wären, widerspricht der Gesetzeslage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140039.X01Im RIS seit
20.11.2000