RS Vwgh 1998/5/26 98/14/0039

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs2;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde geht im Sinne des Gesetzes vor, wenn sie die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umrechnet. Eine Berechnungsmethode dahingehend, daß die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit dem Arbeitslosengeld bzw der Notstandshilfe zusammenzurechnen, sodann der Durchschnittssteuersatz zu ermitteln und mit dem so ermittelten Durchschnittssteuersatz die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu besteuern wären, widerspricht der Gesetzeslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140039.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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