RS Vwgh 1998/5/26 98/04/0028

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §81;

Rechtssatz

Liegen die Liegenschaften von Personen und auch der ständige Aufenthalt dieser Personen außerhalb des Immissionsbereiches jener Emissionen der Betriebsanlage, die ihre Ursache in der den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gem § 81 GewO 1994 bildenden Änderung dieser Betriebsanlage haben, kommt ihnen in diesem Verwaltungsverfahren nicht die Stellung von Nachbarn iSd Gesetzes und damit - unabhängig davon, ob sie zeitgerecht Einwendungen erhoben haben oder nicht - nicht Parteistellung und damit auch nicht das Recht zur Berufung gegen den erstbehördlichen Genehmigungsbescheid zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040028.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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