RS Vwgh 1998/5/27 95/13/0171

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §297;
ABGB §435;
ABGB §48 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0174

Rechtssatz

Daß die Bezeichnung eines Objektes in einem Vertragswerk als Superädifikat genügen kann, ein solches Objekt zu einem Superädifikat zu machen, mag sein. Dies gilt allerdings erst für zu errichtende, nicht aber für solche Objekte, die schon bestehen, weil die durch Bauführung einmal zustandegekommene Eigenschaft eines Gebäudes als Bestandteil des Bodens iSd § 297 ABGB nachträglich nicht ohne weiteres aufgehoben werden kann. Vor allem aber läßt sich die rechtliche Eigenschaft eines Gebäudes als Superädifikat jedenfalls nicht schon aus einem solchen Vertrag ableiten, in welchem dieses Gebäude vermietet wird. Die in einem Mietvertrag gewählte Bezeichnung eines Gebäudes als Superädifikat ist ein Akt der Benennung und nicht mehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130171.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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