RS Vwgh 1998/5/27 95/13/0039

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Daß Versicherungsbeiträge unter den allgemeinen Werbungskostentatbestand des § 16 Abs 1 EStG 1988 fallen, somit Aufwendungen oder Ausgaben zu Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen darstellen, wäre der Fall, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund tritt und die Beiträge anläßlich der Erwerbung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen (zB Artisten, Sportler, die ein Auslandsengagement nur erhalten, wenn sie eine (private) Unfallversicherung abschließen. (Hinweis E 28.11.1978, 1951/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130039.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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