RS Vwgh 1998/5/28 97/16/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

ABGB §1053;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §8 Abs1;
StruktVG 1969 §11;
UmgrStG 1991 Teil3 Z1 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/27 93/16/0047 1 (Hier: Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht mit dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages und nicht mit dem im Verschmelzungsvertrag angeführten Stichtag).

Stammrechtssatz

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird der Erwerbsvorgang bereits durch das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch ein allenfalls nachfolgendes Erfüllungsgeschäft verwirklicht. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letztendlich im Klageweg, also unmittelbar durchzusetzen vermag (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Ergänzung C RZ 108 f zu § 1 GrEStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160301.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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