RS Vwgh 1998/5/28 94/18/0222

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/18/0223 E 28. Mai 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/04 93/02/0215 1 VwSlg 13999 A/1993 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das Erscheinen der geladenen Person ist nicht "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann. Insbesondere kann der VwGH nicht finden, daß das Erscheinen einer geladenen Person dann erforderlich ist, wenn dieses lediglich dazu dienen soll, allfällige "Gerüchte" ohne konkreten Verdacht zu verfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994180222.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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