RS Vwgh 1998/5/29 98/02/0014

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BodenmarkierungsV 1996 §22 Z1;
StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §53 Abs1 Z1a;

Rechtssatz

Der VwGH sieht sich im Hinblick auf die speziell für die Aufstellung von Fahrzeugen durch Bodenmarkierungen getroffene Regelung des § 9 Abs 7 StVO hinsichtlich der nach § 22 Z 1 BodenmarkierungsV 1996 getroffenen Definition für "Parkplätze", die im übrigen nur auf die nachfolgenden Bestimmungen dieser V anzuwenden ist, nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Judikatur abzugehen, wonach von einem Parkplatz iSd § 23 Abs 1 StVO nur dann die Rede sein kann, wenn ein entsprechendes Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1a StVO angebracht ist (Hinweis E 27.2.1981, 02/2863/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020014.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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