RS Vwgh 1998/5/29 95/02/0438

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §76 Abs1;
VStG §35 Z3;

Rechtssatz

Ein Lenker, der seinen Kraftwagen anhält, diesen verläßt, sich aber unmittelbar - ohne den Weg zu Fuß fortzusetzen - bei diesem aufhält, bleibt in der Regel auch dann Lenker im weiteren Sinn des Wortes und unterliegt daher auch noch nicht den für den Fußgängerverkehr geltenden Bestimmungen der StVO. Den Mitfahrer treffen jedoch nach Verlassen des Fahrzeuges (hier: zum Zweck des Aufsuchens der die Geschwindigkeitsmessungen vornehmenden Sicherheitswachebeamten) die in der StVO festgehaltenen Verhaltensvorschriften für den Fußgängerverkehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995020438.X06

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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