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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §138 Abs2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0060 E 28. Juni 1989 VwSlg 6419 F/1989 RS 1Stammrechtssatz
Gem § 138 Abs 2 lit a FinStrG muß im Spruch eines E die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert werden. Hierbei muß die Tat so eindeutig umschrieben werden, daß vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Besch bestraft wurde und daß die Möglichkeit der nochmaligen Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010