RS Vwgh 1998/6/25 96/15/0167

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §138 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0060 E 28. Juni 1989 VwSlg 6419 F/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Gem § 138 Abs 2 lit a FinStrG muß im Spruch eines E die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert werden. Hierbei muß die Tat so eindeutig umschrieben werden, daß vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Besch bestraft wurde und daß die Möglichkeit der nochmaligen Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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