RS Vwgh 1998/6/29 98/10/0160

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z6;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §5 litc;

Rechtssatz

Nach der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung sind zwar konkurrierende Kompetenzen ausgeschlossen. Das bedeutet aber nicht, daß bestimmte Sachgebiete nicht unter verschiedenen Gesichtspunkten und demnach auch von verschiedenen Gesetzgebungsautoritäten geregelt werden könnten (Gesichtspunktetheorie). Unter Naturschutzgesichtspunkten ist der Naturschutzgesetzgeber aber gem Art 15 B-VG befugt, Regelungen auch dann zu treffen, wenn der Gegenstand dieser Regelung sonst, nämlich unter einem anderen Gesichtspunkt, eine dem Bund zugewiesenen Kompetenzbestand (hier: Schiffahrtspolizei) zugehört (Hinweis VfSlg 4237/1962, 7169/1973 und 14178/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100160.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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