RS Vfgh 1997/11/27 B1148/95

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z9
Flächenwidmungsplan der Stadt Klagenfurt vom 31.03.92
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §6 Z1
Krnt BauO 1992 §21 Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung einer Anrainerbeschwerde gegen die Errichtung von Einstellhallen und einer KFZ-Prüfhalle wegen des behaupteten fehlenden Immissionsschutzes; keine Gleichheitswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung über die Ersichtlichmachung von überörtlichen Vorhaben und Planungen in Flächenwidmungsplänen; keine Verfassungswidrigkeit der Regelung der Parteistellung von durch Immissionen beeinträchtigten Personen; keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes mangels eigener Widmung eines für überörtliche Vorhaben bestimmten Grundstücks

Rechtssatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des §6 Z1 Krnt GemeindeplanungsG 1982.

Die Berücksichtigung entsprechender Vorhaben und Planungen des Bundes in dem von der Gemeinde gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG in Verbindung mit der jeweiligen raumplanungsrechtlichen Ermächtigung zu erlassenden Flächenwidmungsplan kann nicht nur durch entsprechende (Sonder-)widmungen erfolgen; landesgesetzlich ist vielmehr regelmäßig und von der Sache her unbedenklich die Berücksichtigung der jeweiligen, dem Bund obliegenden Aufgabe durch deren Kenntlichmachung im Interesse der Vollständigkeit des Flächenwidmungsplanes angeordnet. Der Ersichtlichmachung solcher überörtlicher Vorhaben kommt nicht die Rechtswirkung einer Flächenwidmung zu. Daß der Gesetzgeber gemäß §21 Abs5 Krnt BauO 1992 den Nachbarn subjektive öffentliche Rechte prinzipiell begrenzt einräumt und neben den dort angeführten Bestimmungen des Baurechtes oder der Bebauungspläne diese lediglich verbindlichen Flächenwidmungen entnehmen läßt, ist nicht unsachlich: für ausschließlich der Information der Planadressaten dienende planerische Hinweise auf im öffentlichen Interesse gelegene Sonderraumnutzungen wäre es mit Rücksicht auf ihren landesplanungsrechtlich unverbindlichen Charakter geradezu ein Widerspruch, daraus subjektive öffentliche Nachbarrechte ableiten zu lassen.

Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, jedermann, der durch Immissionen beeinträchtigt sein könnte, Parteistellung einzuräumen.

Daß der Flächenwidmungsplan der Stadt Klagenfurt deswegen rechtswidrig ist, weil für das für die Kaserne bestimmte und dafür auch tatsächlich verwendete Grundstück der mitbeteiligten Partei "keine eigene Widmung" festgelegt ist, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Gemeinde ist nicht gezwungen, Flächen, deren besondere, im öffentlichen Interesse gelegene Nutzung im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht wurde, zusätzlich zu "widmen", zumal in vielen Fällen für eine derartige zusätzliche Widmung durch die Gemeinde kein planerischer Gestaltungsspielraum verbleiben wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Parteistellung, Nachbarrechte, Berücksichtigungsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1148.1995

Dokumentnummer

JFR_10028873_95B01148_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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