RS Vwgh 1998/7/2 97/07/0152

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art49 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/07/0227

Rechtssatz

Art 49 Abs 1 B-VG differenziert nicht zwischen dem Gebotsbereich und Sanktionsbereich eines Gesetzes oder zwischen Tatbestand und Rechtsfolge, sondern spricht von der verbindenden Kraft von Bundesgesetzen. Die Verfassungsbestimmung erfaßt mit diesem Ausdruck weder allein den Tatbestand noch allein die Rechtsfolge, sondern den gesamten, aus Tatbestand und Rechtsfolge bestehenden Rechtssatz bzw die Gesamtheit der in einem Bundesgesetz enthaltenen Rechtssätze. Aus Art 49 Abs 1 B-VG ergibt sich daher, daß dann, wenn nicht Gegenteiliges angeordnet ist, der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt wird.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 verbindende Kraft von Bundesgesetzen Gesetzen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070152.X03

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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