RS Vwgh 1998/7/2 97/16/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0277 97/16/0278 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0272 E 2. Juli 1998 97/16/0273 E 2. Juli 1998 97/16/0274 E 2. Juli 1998 97/16/0275 E 2. Juli 1998 97/16/0279 E 2. Juli 1998 97/16/0280 E 2. Juli 1998

Rechtssatz

Durch das E vom 27.6.1991, 90/16/0169, VwSlg 6614 F/1991, wurde klargestellt, daß es in entsprechend gelagerten Fällen denknotwendig zwingend(zwischen dem Grundverkäufer und dem Grunderwerber) einen dazwischengeschalteten Bauherren geben muß. Der VwGH hat dabei aber keineswegs ausgesprochen, daß dieser denknotwendige Bauherr die Miteigentümergemeinschaft sein müsse, sondern im Gegenteil klargestellt, daß die Bauherrenrolle in den in Rede stehenden Konstellationen dem jeweiligen Initiator des Bauherrenmodells zuzuordnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160276.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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