RS Vwgh 1998/7/2 97/16/0269

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
WEG 1975 §23 Abs1;
WEG 1975 §25 Abs1;

Rechtssatz

Es kommt im Zusammenhang mit § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 entscheidend darauf an, ob eine Vereinbarung vorliegt, die dem Erwerber bereits den Anspruch darauf gewährt, die Eintragung seines Eigentumsrechtes im gegebenen Fall ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung letzten Endes im Klagsweg, also unmittelbar, durchzusetzen (Hinweis E 25.10.1990, 88/16/0148). Hat der AbgPfl im Wege des Anwartschaftsvertrages vom Wohnungseigentumsorganisator die schriftliche Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmten Geschäftslokal erhalten, so ist er als Wohnungseigentumsbewerber iSd § 23 Abs 1 WEG anzusehen und wurde dementsprechend im Anwartschaftsvertrag zu Recht auch als solcher bezeichnet. Damit stand dem AbgPfl bereits auf Grund des Anwartschaftsvertrages zufolge der Bestimmung des § 25 Abs 1 WEG letzten Endes ein klagbarer und damit durchsetzbarer Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechtes gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu und stellte daher bereits der in Rede stehende Anwartschaftsvertrag den Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160269.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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