RS Vwgh 1998/7/21 97/14/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1998
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/18 91/14/0047 4

Stammrechtssatz

Die Komponenten, aus denen sich der Firmenwert zusammensetzt, können einem Wandel unterliegen. Da der Firmenwert jedoch als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen ist (Hinweis E 5.3.1986, 84/13/0062), ist die Frage des Teilwerts dieses Wirtschaftsguts danach zu beurteilen, ob der Teilwert in seiner Gesamtheit unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Nicht entscheidend ist, ob sich einzelne Komponenten, aus denen sich der Firmenwert zusammensetzt, wertmindernd, demgegenüber aber anderer Komponenten wertsteigernd verändert haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140084.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten