RS Vfgh 1997/12/5 V104/97

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Veröffentlicht am 05.12.1997
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
KFG 1967 §49 Abs5
KDV 1967 §25c

Leitsatz

Verstoß der Erfordernisse einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Tätigkeit in verantwortlicher Leitungsposition für die Herstellung von Kennzeichentafeln gegen das Legalitätsprinzip und gegen die Erwerbsausübungsfreiheit; keine gesetzliche Grundlage; unzulässiger Konkurrenzschutz

Rechtssatz

Das Erfordernis "einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung" als weiterer, spezieller Befähigungsnachweis eines die Herstellung von Kennzeichentafeln anstrebenden Bewilligungswerbers findet in keiner der drei gesetzlichen Voraussetzungen des §49 Abs5 KFG 1967 für die Bewilligung der Herstellung von Kennzeichentafeln die erforderliche Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber fordert die Bedachtnahme auf die "Erfahrungen" nur im Zusammenhang mit der "Festsetzung der notwendigen Gewerbeberechtigung". Dem wurde durch Abs1 des §25c KDV 1967 Rechnung getragen.

Der Verordnungsgeber hat auch unter der Z5 des §25c Abs2 KDV 1967 die besonderen Anforderungen an Organisation, Leitung und Distribution der mit der Herstellung von Kennzeichentafeln zu betrauenden Unternehmen präzisiert. Für ein darüber hinausreichendes, die Zeitdauer fachlicher Betätigung in "verantwortlicher Leitungsposition" berücksichtigendes Erfordernis als Bewilligungsvoraussetzung läßt das Gesetz keinen Raum.

Auch wenn mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr davon ausgegangen wird, daß an der Herstellung von Kennzeichentafeln für Kraftfahrzeuge ein besonderes öffentliches Interesse besteht, weil Kennzeichentafeln gemäß §49 Abs1 KFG 1967 öffentliche Urkunden sind, deren Produktion und Distribution die Hersteller vor besondere Sicherheitsanforderungen stellt, um jeden Mißbrauch auszuschließen, verstößt die Regelung des §25c Abs3 KDV 1967 gegen Art6 StGG.

Die entsprechenden Gewerbeberechtigungen, wie sie §25c Abs1 KDV 1967 umschreibt, genügen nämlich gemeinsam mit den zusätzlichen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Abs2 des §25c KDV 1967 einschließlich der notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse in der Organisation und Leitung der Produktionsbetriebe sowie ihrer Bestell- und Lieferorganisation umschrieben sind, dem geschilderten öffentlichen Interesse.

Das Erfordernis fünfjähriger leitender Tätigkeit in §25c Abs3 KDV 1967 besitzt in seiner Auswirkung prohibitiven, den Wettbewerb beschränkenden Charakter, so zwar, daß es auf die Verhinderung neuer Produzenten gerichtet ist und auf diese Weise den bestehenden Herstellern von Kennzeichentafeln einen in Anbetracht des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG nicht zu rechtfertigenden Konkurrenzschutz (vgl. auch VfSlg. 11483/1987 und 11625/1988) gewährt.

(Anlaßfall: E v 09.12.97, B1968/95 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Kennzeichen, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Befähigungsnachweis, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V104.1997

Dokumentnummer

JFR_10028795_97V00104_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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