RS Vwgh 1998/7/29 97/01/0764

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Veröffentlicht am 29.07.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs2 idF 1990/357;
AVGNov 1990 Art4 Abs1;
AVGNov 1990 Art4 Abs2;
VStG §16 Abs1;
VStG §53;
VwRallg;

Rechtssatz

Gem Art IV Abs 2 AVGNov 1990 (BGBl 1990/357) kommt/kam ausnahmsweise - Anhängigkeit des Verfahrens zur Verhängung einer Ordnungsstrafe gem § 34 Abs 2 idF vor der AVGNov 1990 zum 1.1.1991 vorausgesetzt - die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe auch nach dem 1.1.1991 in Betracht. Umso mehr muß es zulässig sein, eine rechtskräftige Ersatzfreiheitsstrafe noch nach diesem Zeitpunkt zu vollziehen. Hätte der Gesetzgeber der AVGNov 1990 anderes gewollt, hätte er - vergleichbar dem Art II Abs 3 VStGNov 1987 (wiederverlautbart als Übergangsrecht zum VStG 1950) - ausdrücklich aussprechen müssen, daß vor dem 1.1.1991 verhängte Freiheitsstrafen bzw Ersatzfreiheitsstrafen (soweit es sich um Ordnungsstrafen handelt) nicht zu vollziehen sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010764.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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