RS Vwgh 1998/9/2 93/12/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1014;
ABGB §1323;
DHG §2 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs2;
OrgHG 1967 §1;

Rechtssatz

Der Schädiger hat, sofern die Behebung des Schadens dem Geschädigten überlassen bleibt, für die zur Schadensbehebung zweckmäßig aufgewendeten Mittel aufzukommen und die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zu tragen. Darunter fallen auch die Zinsen für die Verwendung von Fremdkapital. Die vom Geschädigten im Interesse des Schädigers aufgewendeten Kosten der Schadensbehebung fallen also nicht unter den durch die Verzugszinsen pauschalierten Schadenersatz, sondern stellen einen Teil des dem Geschädigten als Folge der Beschädigung entstandenen Schadens dar (hier: Kreditzinsen für die Reparaturkosten am eigenen PkW des Beamten, die notwendigerweise in Ausübung des Dienstes entstanden sind)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120117.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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