RS Vwgh 1998/9/2 95/12/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art21 Abs3;
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §58;
GehG 1956 §59 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1;
PG 1965 §5 Abs1;
PrivSchG 1962 §19 Abs1;
PrivSchG 1962 §19 Abs3;
PrivSchG 1962 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/27 94/12/0051 1 VwSlg 14430 A/1996

Stammrechtssatz

Die Verwendung eines öffentlich Bediensteten als Lehrer an einer Privatschule iSd § 21 PrivSchG begründet kein unmittelbares Rechtsverhältnis zum Privatschulerhalter. Dem Privatschulerhalter steht daher die Betrauung eines zugewiesenen Lehrers mit einer anderen Funktion als der, für deren Besorgung er seinerzeit dem Privatschulerhalter zur Verfügung gestellt worden ist, aufgrund des Überlassungsaktes nicht zu. Die Höhe der Entlohnung des überlassenen Lehrers wird daher ausschließlich durch die auf Grund der Überlassung zugewiesene Funktion bestimmt (hier: der als solcher zugewiesene Lehrer wurde vom Privatschulerhalter mit der Schulleitung beauftragt, Leiterzulage gebührt ihm daher nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120086.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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