RS Vwgh 1998/9/4 96/19/1071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §3 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/09 94/18/0735 1

Stammrechtssatz

Die Ausübung einer Beschäftigung, ohne im Besitz der nach dem AuslBG dafür erforderlichen Bewilligung zu sein, stellt im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (Hinweis E 14.4.1994, 94/18/0153) auch dann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, wenn - mangels Betretung durch die dort genannten Organe - der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 nicht erfüllt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191071.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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