RS Vwgh 1998/9/8 97/08/0438

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §12 Abs1;
BEinstG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0095 3 (hier: Eine Antragstellung auf Zustimmung zur Kündigung vor Schließung des Betriebes kann jedenfalls dann nicht gefordert werden, wenn Umstände vorliegen, die eine Planung der Betriebsschließung nicht zulassen)

Stammrechtssatz

Da der Gesetzgeber die Zuständigkeit zur nachträglichen Kündigung an das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalles" knüpft, muß nach der Rechtsprechung bei einer Kündigung eines begünstigten Behinderten wegen einer Betriebseinschränkung eine weitere Besonderheit, wie beispielsweise die Unkenntnis des Dienstgebers von der Behinderteneigenschaft des Dienstnehmers hinzutreten. Die behördlich angeordnete Schließung einer ganzen Betriebsstätte stellt an sich einen "besonderen Ausnahmegrund" für die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten dar. Im Zuge der anzustellenden Interessensabwägung kann es bei einer allgemeinen Betriebsstillegung dem Dienstgeber wohl nicht zugemutet werden, seine Leistungen aus dem Dienstverhältnis weiter zu erbringen, obwohl mangels Bestehens eines Betriebes keine Möglichkeit zu irgendeiner Dienstleistung des begünstigten Behinderten gegeben ist. Die Tatsache der Betriebseinstellung ist grundsätzlich verschuldensneutral zu sehen. Auf den Grund der Stillegung kommt es rechtens nicht an. Der Behindertenausschuß hat daher nicht nachzuprüfen, ob die Betriebsstillegung, welche die Aufgabe des Betriebszweckes zur Folge hatte, erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080438.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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