RS Vwgh 1998/9/8 97/08/0639

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;

Rechtssatz

Ob das Bestehen einer Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung am Stichtag gem § 253 ASVG den Anfall einer Alterspension ausgeschlossen hat, ist eine Frage die bereits im Verfahren gem § 101 ASVG mitzuberücksichtigen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorgehens gemäß § 101 ASVG ist, daß die Leistung zu Unrecht abgelehnt oder zum Nachteil des Versicherten unrichtig bemessen wurde. Führen zunächst außer acht gelassene Versicherungszeiten (deren nachträgliche Feststellung zu einem Vorgehen gemäß § 101 ASVG Anlaß geben könnte) gleichzeitig dazu, daß die Anspruchsvoraussetzungen (nunmehr aus einem anderen Grund) am Stichtag nicht vorlagen, dann ist ein Antrag gemäß § 101 ASVG abzuweisen, es sei denn, daß die Anspruchsvoraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des seinerzeitigen Bescheides eingetreten gewesen und daher (allenfalls mit einem späteren Leistungsbeginn) zu beachten gewesen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080639.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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