RS Vwgh 1998/9/8 97/08/0639

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

ASVG §101;
AVG §68 Abs1;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art6 idF 1989/269;
VwRallg;

Rechtssatz

Da der österreichische Versicherungsträger bei Durchführung eines zwischenstaatlichen Pensionsverfahrens an die Mitteilung des ausländischen Versicherungsträgers über die nach dem Recht dieses Versicherungsträgers festgestellten Versicherungszeiten ohne eigene rechtliche Beurteilung gebunden ist, handelt es sich - unter diesem Blickwinkel - bei der Frage des Vorliegens ausländischer Versicherungszeiten jedenfalls auch um eine Frage, hinsichtlich derer ein Tatirrtum des Versicherungsträgers denkbar ist. Eine davon zu trennende Frage ist allerdings, ob der Irrtum für die rechtswidrige Ablehnung der Leistung kausal war.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080639.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten