RS Vwgh 1998/9/8 98/08/0151

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §10;
AMSG 1994 §35 Abs1;
AMSG 1994 §39;

Rechtssatz

Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes gem § 35 Abs 1 AMSG sind für den Fall vorgesehen, daß dieser Lebensunterhalt anderweitig nicht gewährleistet ist. Gem § 39 AMSG gehen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe den Leistungen des AMSG vor, dh, daß Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes nur insoweit in Betracht kommen, als dieser nicht durch Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung gedeckt ist. Die zuletzt genannten Leistungen wieder können im Fall der Verweigerung oder Vereitelung einer zulässigen Schulungsmaßnahme nur nach Maßgabe des § 10 AlVG unter den in dieser Gesetzesstelle näher bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Die Gewährung einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist kein im Gesetz genannter Grund zur Einstellung von Leistungen nach dem AlVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080151.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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