Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10;Rechtssatz
Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes gem § 35 Abs 1 AMSG sind für den Fall vorgesehen, daß dieser Lebensunterhalt anderweitig nicht gewährleistet ist. Gem § 39 AMSG gehen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe den Leistungen des AMSG vor, dh, daß Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes nur insoweit in Betracht kommen, als dieser nicht durch Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung gedeckt ist. Die zuletzt genannten Leistungen wieder können im Fall der Verweigerung oder Vereitelung einer zulässigen Schulungsmaßnahme nur nach Maßgabe des § 10 AlVG unter den in dieser Gesetzesstelle näher bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Die Gewährung einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist kein im Gesetz genannter Grund zur Einstellung von Leistungen nach dem AlVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080151.X01Im RIS seit
18.02.2002