RS Vwgh 1998/10/20 97/08/0550

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §12;
BEinstG §14;
BEinstG §2;
BEinstG §8 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle einer Betriebsstillegung, aufgrund derer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den behinderten Dienstnehmer im Unternehmen des Dienstgebers nicht mehr gegeben ist, muß ein besonderer Ausnahmefall iSd § 8 Abs 2 BEinstG auch dann als gegeben erachtet werden, wenn der Dienstgeber - wie im Beschwerdefall - rechtzeitig (hier: mehr als ein Jahr vor der Betriebsstillegung) um die Zustimmung zur Kündigung ansucht, diese auch rechtzeitig (hier: mehr als ein halbes Jahr) vor der Betriebsstillegung erhält und nur durch die Einbringung eines erfolglosen Rechtsmittels des gekündigten Dienstnehmers in Verbindung mit der Verfahrensdauer vor der Berufungsbehörde um den Erfolg seiner vorausschauenden Planung gebracht und dadurch dem Risiko ausgesetzt wird, für einen Dienstnehmer, für den es aufgrund einer Betriebsstillegung keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt, dessenungeachtet auch weiterhin das Arbeitsentgelt bezahlen zu müssen. In dieser Konstellation ist dem Arbeitgeber die nur aus Rechtsschutzgründen entstehende, zusätzliche Belastung nicht zuzumuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080550.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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