RS Vwgh 1998/10/20 96/08/0352

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Frage, ob der ASt die in dem von ihr unterschriebenen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe enthaltenen Angaben zuzurechnen sind, ist es gleichgültig, ob der Antrag von ihr selbst ausgefüllt wurde oder nicht. Da sie diese Angaben unterschrieben hat, muß sie sie auch als von ihr abgegeben gegen sich gelten lassen (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0290). Es ist daher für die Zurechnungdes Antragsinhaltes ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, deren sich die ASt bei der Ausfüllung des Formulares bedient hat, dies unrichtig getan hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080352.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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