RS Vwgh 1998/10/29 96/07/0048

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1934 §11 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs2;
WRG 1959 §81 Abs2;

Rechtssatz

Im konkreten Fall kann von einem der Genossenschaft im Bewilligungsbescheid ausdrücklich eingeräumten Maß der Wasserbenutzung nicht ausgegangen werden, weil ein solches Maß in dem die Wasserbenutzung bewilligenden Bescheid des LH vom 4.5.1950 entgegen der Bestimmung des § 11 Abs 1 WRG 1934 nicht festgesetzt worden war. Das Maß der konsentierten Wasserbenutzung der Genossenschaft muß nach der Regel des § 13 Abs 2 WRG 1959 deshalb aus dem zur Zeit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung maßgebenden Bedarf der Genossenschaft abgeleitet werden (Hinweis E 22.10.1971, 581/71, VwSlg 8092 A/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070048.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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